Indexmiete

Bei einer Indexmiete wird die Kaltmiete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Wenn der VPI um einen bestimmten Prozentsatz steigt, kann die Miete entsprechend angepasst werden.

Indexmiete im Mietverhältnis einrichten

  1. Öffnen Sie das Mietverhältnis (oder legen Sie ein neues an)
  2. Wechseln Sie zu Tab 2: Vertragsdetails
  3. Wählen Sie bei Vertragsart den Wert Indexmiete
  4. Es erscheint die Indexmiete-Konfiguration
  5. Füllen Sie die 4 Felder aus
  6. Speichern

Indexmiete-Konfiguration

Feld Beschreibung
Basisjahr Das Referenzjahr, auf das sich der VPI bezieht (z.B. 2025)
Basiswert (VPI) Der Indexwert im Basisjahr (z.B. 127,8) – aktuelle Werte unter destatis.de
Prüfintervall Wie oft geprüft wird: 12 Monate (Standard), 24 Monate, 6 Monate
Mindestschwelle (%) Mindestveränderung des VPI in Prozent, ab der eine Anpassung erfolgt (z.B. 5,0 %)

Indexmiete im Mietvertrag (PDF)

Wenn Sie einen Wohnraum- oder Gewerbemietvertrag erstellen:

  • Die Mietart wird automatisch auf „Indexmiete" gesetzt
  • Die Indexmiete-Felder (Basisjahr, Basiswert, Intervall, Schwellwert) werden im Vertrag erfasst

Funktionsweise

Die Indexmiete funktioniert nach folgendem Prinzip:

  1. Bei Vertragsbeginn wird der aktuelle VPI als Basiswert festgehalten
  2. Nach Ablauf des Prüfintervalls wird der aktuelle VPI mit dem Basiswert verglichen
  3. Übersteigt die Veränderung die Mindestschwelle, kann die Miete proportional angepasst werden

Berechnungsbeispiel

Parameter Wert
Basiswert VPI 127,8
Aktueller VPI 134,2
Veränderung +5,0 %
Kaltmiete (Basis) 1.000 €
Neue Kaltmiete 1.050 €

Datenfluss

  • Mietverhältnis → Mietvertrag: Indexmiete-Konfiguration wird in den Vertrag vorausgefüllt
  • Mietvertrag → Mietverhältnis: Nach Finalisierung werden die Indexdaten zurücksynchronisiert

Rechtliche Hinweise

  • Indexmietvereinbarungen müssen schriftlich geschlossen werden (§ 557b BGB)
  • Als Index darf nur der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex verwendet werden
  • Mieterhöhungen nach §§ 558–559 BGB sind bei Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Modernisierung)
  • Eine Indexmieterhöhung muss in Textform erklärt werden und wird erst ab dem übernächsten Monat wirksam